Teekanne Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten, soweit zwischen den Parteien keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

1. Bestellungen

1.1 Bestellungen gelten nur dann als erteilt, wenn sie vom Lieferanten in allen Teilen einschließlich nachstehender Bedingungen angenommen wurden.

1.2 Mit Übernahme der Bestellung gewährleistet der Lieferant einen einwandfreien Kundendienst und die Durchführung von zugesagten Garantieleistungen.

1.3 Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne bzw. durch Kenntnisnahme der einzelnen Vorgaben über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von dem Käufer vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für den Käufer keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass dessen Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen und Zeichnungen.

1.4 Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung des Käufers und sonstige Änderungen gelten erst als vereinbart, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch den Käufer bestätigt wurden. Bestätigte E-Mail – Ausdrucke entsprechen diesem Erfordernis.

2. Lieferungen

2.1 Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich und sind Wareneingangstermine. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant dies unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung des Käufers über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.

2.2 Kommt der Lieferant in Verzug, so hat der Käufer die Wahl, anstelle von Schadensersatz eine Vertragsstrafe zu verlangen. Die Höhe dieser Vertragsstrafe wird in einer gesondert mit dem Lieferanten zu treffenden Vereinbarung festgelegt. Erfolgt eine solche Festlegung nicht, beträgt die Vertragsstrafe 10 % des in der Be-
stellung genannten Rechnungspreises (ohne Umsatzsteuer), es sei denn, der Lieferant weist einen geringeren Schaden nach. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

2.3 Vor dem Liefertermin ist der Käufer nicht zur Annahme verpflichtet.

2.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur berechtigt, wenn ihm dieses vor Lieferung ausdrücklich schriftlich vom Käufer zugestanden wurde.

2.5 Lieferungen haben an die jeweils angegebene Lieferanschrift auf Kosten des Lieferanten spesenfrei unter Beachtung der einzelvertraglichen Vorschriften (§ 3 und 6 des Kaufvertrags) zu erfolgen. Hat der Käufer ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die vom Käufer vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für den Käufer günstigste Beförderungs- und Zustellart.

2.6 Mit der Übergabe (Wareneingang) erwirbt der Käufer unmittelbar Eigentum an der gelieferten Ware. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird vom Käufer anerkannt, wenn der Lieferant nachweist, dass der Eigentumsvorbehalt zum Zwecke der Warenkreditversicherung notwendig ist. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt wird nicht anerkannt.

Wird beim Lieferanten Material gelagert, welches auf Abruf an den Käufer zu liefern und welches vom Käufer bereits bezahlt worden ist, gilt für den Eigentumsübergang dieses Materials folgendes:

  • Der Eigentumsübergang auf den Käufer erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem die Vorauszahlung des Käufers beim Lieferanten eingeht. Hierüber sind sich Käufer und Lieferant einig.
  • Der Lieferant besitzt ab diesem Moment das bei ihm lagernde Material als Besitzmittler für den Käufer (ein Besitzmittlungskonstitut gilt insoweit als vereinbart).
  • Der Lieferant ist verpflichtet, diese bei ihm lagernde und bereits an den Käuferübereignete Ware gesondert von seinem Eigentum zu lagern und als Ware des Käufers klar und eindeutig zu kennzeichnen.

2.7 Bis zum Eingang der Waren beim Käufer trägt der Lieferant alle Gefahren, einschließlich der Transportgefahr. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer gemäß Ziffer 2.6 zweiter Unterabsatz bereits Eigentum an den Waren erworben hat.

2.8 Der Lieferant hat unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Richtlinien die vom Käufer vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. In Ermangelung einer Vorgabe des Käufers ist die am besten geeignete Verpackung zu wählen. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen.

2.9 Rücksendungen aller Art erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten.

3. Dokumentation

Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:

  • Nummer der Bestellung
  • Menge und Mengeneinheit
  • Brutto-, Netto- und gegebenenfalls Berechnungsgewicht
  • Artikelbezeichnung mit der Artikelnummer des Käufers
  • Restmenge bei Teillieferungen

Bei Frachtsendungen ist dem Käufer eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.

4. Preise, Rechnungen, Ausschluss der Abtretung

4.1 Die zwischen dem Käufer und dem Lieferanten vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Liefer-, Verpackungs- und Versicherungskosten und, falls notwendig, Zölle oder Abgaben mit ein. Die Preise beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.

4.2 Rechnungen können vom Käufer nur dann bearbeitet werden, wenn sie die entsprechenden Bestellnummern sowie die in der Bestellung vom Käufer angegebene Lieferantennummer enthalten. Nur Rechnungen, die an den korrekten Rechnungsempfänger adressiert sind, können vom Käufer anerkannt und bearbeitet werden. Solange keine korrekte Rechnungsstellung vorliegt, tritt keine Fälligkeit der Forderung ein. Auf Anforderung hat der Lieferant unverzüglich den Lieferschein mit Annahmebestätigung vorzulegen. Für die korrekte Anlieferung ist der Lieferant beweispflichtig.

4.3 Jegliche Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer wird hiermit ausgeschlossen. Vom Abtretungsverbot sind Forderungen ausgenommen, die ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

5. Zahlungen

Die Standardzahlungskondition des Käufers ist 14 Tage, 3% Skonto, 30 Tage netto. Abweichende Zahlungsbedingungen müssen mit dem Käufer schriftlich vereinbart werden.

6. Mängelrügen und Gewährleistung

6.1 Die gelieferten Waren werden vom Käufer innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitätsmängel kontrolliert. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel können bis zum Ablauf von 20 Tagen seit Wareneingang gerügt werden. Verdeckte, bei ordnungsgemäßer Wareneingangskontrolle nicht sofort erkennbare Mängel können innerhalb von 20 Werktagen ab Entdeckung gerügt werden.

6.2 Der Lieferant übernimmt in vollem Umfang die Gewähr, dass die von ihm gelieferten Waren nicht mangelhaft sind. Waren sind insbesondere als mangelhaft anzusehen, wenn sie der in Ziff. 7 festgelegten Beschaffenheit nicht entsprechen oder sie von der Bemusterung oder den sonstigen, einzelvertraglich festgelegten Bestimmungen abweichen. Durch die Zusendung eines Musters übernimmt der Lieferant die Garantie für die mit dem Muster übereinstimmenden Eigenschaften der anschließend gelieferten Ware.

6.3 Dem Käufer stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Käufer ist berechtigt, die Annahme einer gesamten Lieferung abzulehnen, wenn Stichproben einer Sendung Mängel aufweisen. Bei einem Rücktritt ist der Lieferant verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zurückzunehmen. Nimmt der Lieferant die Ware nicht unverzüglich zurück, ist der Käufer zur Rücksendung, Zerstörung und Entsorgung der Ware auf Kosten des Lieferanten berechtigt. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist dem Käufer unverzüglich zu erstatten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

6.4 Tritt der Käufer wegen eines Mangels der Ware vom Vertrag zurück, so hat ihm der Lieferant sämtliche entstandenen Aufwendungen auch dann zu ersetzen, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat.

6.5 Es gilt die jeweils gültige gesetzliche Gewährleistungsfrist, gerechnet ab
Übergabe (Wareneingang) der bestellten Ware an den Käufer, sofern nicht der Lieferant eine längere Gewährleistungsfrist anbietet.

7. Beschaffenheit der Ware, Übereinstimmung mit gesetzlichen Bestimmungen, Rechte Dritter

7.1 Die Ware hat dem neuesten Entwicklungs- und Herstellungsstand in Material und Technik sowie sämtlichen einschlägigen österreichischen und europäischen gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien zu entsprechen (insbesondere sämtlichen jeweils gültigen österreichischen und europäischen (EU-rechtlichen) lebensmittelrechtlichen Vorschriften – hierbei besonders, ohne dass nachfolgende Aufzählung in irgendeiner Form eine abschließende oder einschränkende Wirkung hat, den Vorschriften des österreichischen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und im Zusammenhang damit u.a. auch den Vorgaben zur Einhaltung der Vorschriften zur Chargenrückverfolgbarkeit, sämtlichen Hygienevorschriften sowie den österreichischen Vorschriften betreffend die Lebensmittelgebrauchsgegenstände (Gebrauchsgegenständeverordnung) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27.10.2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen -, den Umweltvorschriften, dem Gerätesicherheitsgesetz, der Gefahrstoff-Verordnung etc.). Gleichermaßen muss die Ware die rechtlich erforderlichen Sicherheitszeichen tragen und nach den einschlägigen Sicherheitsvorschriften gefertigt sein. Ferner sichert der Lieferant zu, dass alle aus der Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) resultierenden Verpflichtungen betreffend die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe erfüllt werden. Gemäß den Informationspflichten aus REACH stellt der Lieferant sicher, dass alle REACH-relevanten Informationen, insbesondere zu besorgniserregenden Stoffen (entsprechend der jeweils aktuellen „Candidate List of Substances of Very High Concern (SVHC-Liste), dem Käufer zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Bereitstellung der Sicherheitsdatenblätter entsprechend den Anforderungen der REACH-Verordnung bei Erstbelieferung sowie die automatische Bereitstellung aktualisierter Fassungen. Bei Änderungen hat der Lieferant den Käufer ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen.

Der Lieferant und der Käufer sind sich weiterhin darüber einig, dass auch bei einer Bestellung gemäß einem vorab gelieferten Muster sämtliche Pflichten des Lieferanten aufrecht erhalten bleiben, eine Ware zu liefern, die sämtlichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften, die in Österreich und in der EU (Europäische Gemeinschaft) jeweils Anwendung finden, vollumfänglich entspricht. Gleiches gilt im Hinblick auf die in dem jeweils aktuellen österreichischen Lebensmittelbuch, insbesondere in dem darin enthaltenen Codexkapitel B 31, Tee und teeähnliche Erzeugnisse, dem ETC Code of Practice „Pesticide Residues in Tea“, den ETC „HACCP Guidance Notes“ und den EHIA „Guidelines for Good Agricultural and Hygiene Practice (GAHP)“ enthaltenen Bestimmungen. Über sämtliche gesetzlichen Bestimmungen und über die im vorangehenden Satz enthaltenen Regelungen muss sich der Lieferant informieren und jederzeit kontinuierlich über den aktuellen Stand auf dem Laufenden halten. Die Tatsache, dass der Käufer am vorab gelieferten Muster Stichprobenanalysen vornimmt, ändert ebenfalls nichts an der Pflicht des Lieferanten, eine Ware zu liefern, die sämtlichen vorgenannten Vorschriften vollumfänglich entspricht; die Stichprobenprüfung des Käufers führt demnach zu keinerlei Einschränkung der Pflichten des Verkäufers.

7.2 Ziff. 7.1 gilt entsprechend für die Verpackung und Kennzeichnung der Ware. Bei der Lieferung von Bedarfsgegenständen ist der Lieferant u.a. verpflichtet, sämtliche Bedarfsgegenstände entsprechend den Vorschriften zu kennzeichnen oder diese Angaben – wie jeweils gesetzlich vorgeschrieben – in den Begleitpapieren zu machen.

7.3 Im Einzellfall vom Käufer vorgegebene Zeichnungen/Spezifikationen oder sonstige Qualitätsvorgaben inklusive Toleranzangaben sind verbindlich.

7.4 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Waren nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Er gewährleistet insbesondere, dass dem Vertrieb der Waren keine Schutzrechte Dritter, wie z.B. Patente, Marken, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Vertriebsbindungen, Urheberrechte oder sonstige Rechte entgegenstehen. Der Lieferant verpflichtet sich, den Käufer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einer Verletzung dieser vertraglichen Pflichten des Lieferanten ihm gegenüber ergeben.

7.5 Dem Käufer steht das Recht zu, jederzeit die vom Lieferanten gelieferte Ware zu untersuchen bzw. von externen Labors untersuchen zu lassen. Stimmt die Ware nicht mit den vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften und Maßgaben überein, so steht dem Käufer abgesehen von allen sonstigen vertraglich und/oder gesetzlich vorgesehenen Rechten das Recht zu, vom Lieferant sämtliche Kosten für die Untersuchung der Ware ersetzt zu verlangen.

8. Pflichten des Lieferanten

8.1 Der Lieferant ist verpflichtet, nur solche Transport- und Verkaufsverpackungen einzusetzen, die der Verpackungsverordnung, insbesondere deren Anlage 1, entsprechen. Er hat außerdem den Nachweis der Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem nachzuweisen.

8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, in Fällen, in denen rechtlich verbindliche oder übliche Rückführungssysteme für Waren, Altwaren, Verpackungen oder ähnliches bestehen oder während der Geschäftsbeziehung eingeführt werden, an diesen Systemen auf seine Kosten vollumfänglich teilzunehmen und jederzeit für eine umfassende und unverzügliche Rückführung und Entsorgung zu sorgen. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Käufers.

8.3 Der Lieferant verpflichtet sich ferner, dem Käufer jeglichen Schaden und jegliche Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Nichteinhaltung dieser Pflichten verursacht werden, sofern er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

8.4 Verpackungsrecycling bei Transportverpackungen

Der Lieferant trägt die Verpackungsrecycling-Kosten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

Der Lieferant hat mit einem Entsorgungsdienstleistungsunternehmen einen Verpackungsrecycling-Vertrag abgeschlossen (Detaillierte Vereinbarungen sind beizufügen: beigefügte Vertragsunterlagen sind Vertragsbestandteil)

Der Lieferant trägt ferner die vereinbarten Transportverpackungsrecycling-Kosten, die im Kaufpreis enthalten sind.

8.5 Lieferanten von Tee (botanisch: Camellia sinensis) verpflichten sich, den jeweils aktuellen Stand des Code of Conduct des Deutscher Teeverband e.V. (der als Anlage beigefügt ist) zu unterzeichnen und vollständig umzusetzen und für die Einhaltung der darin festgelegten Regeln im Geschäftsverkehr Sorge zu tragen.

9. Produzentenhaftung

9.1 Der Lieferant stellt den Käufer von Ansprüchen Dritter aus der Produzentenhaftung frei, wenn und soweit der Lieferant für Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.2 Liegen die Voraussetzungen im Sinne des Absatz 1 vor, ist der Lieferant verpflichtet, dem Käufer etwaige Aufwendungen zu ersetzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Käufer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10.Rücktrittsrecht

10.1 Wird von der Stiftung Warentest, dem Verein für Konsumenteninformation oder in einer anderen seriösen Untersuchung ein Artikel oder vom Lieferanten gelieferte Produkte/Rohwaren/ Verpackungsmaterialien etc. im Gesamturteil mit „mangelhaft“ oder „vom Kauf abzuraten“ bewertet und beruht diese Bewertung auf Kriterien, deren Einhaltung zu den Pflichten des Lieferanten gehört, ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur ordnungsgemäßen Leistung vom Kaufvertrag zurückzutreten und bereits ausgelieferte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzugeben. Dies gilt gleichermaßen, wenn ein Artikel des Käufers mit diesem Gesamturteil getestet wird und dies auf die gelieferte Ware, die der Käufer verarbeitet oder bearbeitet hat, zurückzuführen ist.

10.2 Nach Wahl des Käufers erfolgt die Rückgabe gegen Gutschrift oder Erstattung des gezahlten Kaufpreises.

11.Versicherungen

Der Lieferant verpflichtet sich, die notwendigen Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die zur Abdeckung sämtlicher mit der Lieferung der Ware im Zusammenhang stehender Schadensersatzansprüche beim Käufer oder Dritten erforderlich sind. Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes bedarf der vorherigen Einwilligung des Käufers. Auf Aufforderung ist der Lieferant zum Nachweis einer derartigen Versicherung verpflichtet.

12.Höhere Gewalt

12.1 Wird eine der Parteien von der Erfüllung ihrer Vertragspflichten, insbesondere in Bezug auf die Lieferung und Annahme der Waren, durch höhere Gewalt gehindert, sind beide Parteien von der Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen für die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit frei, ohne der anderen Partei zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.

12.2 Dauern die Hindernisse mehr als 4 Wochen, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit für ihn an der Vertragserfüllung infolge des Hindernisses kein Interesse mehr besteht.

13. Auftragsunterlagen u.ä., Verwahrung, Eigentum

13.1 Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die vom Käufer überlassen oder in seinem Auftrag hergestellt werden, bleiben sein Eigentum und dürfen an Dritte nur mit seiner ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an ihn zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit seiner ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

13.2 Sämtliche Dokumente und Unterlagen, auch solche, die EDV-technisch dem Lieferanten übermittelt oder sonst wie von diesem abgespeichert wurden, sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entweder an den Käufer zurückzugeben oder vollständig zu löschen bzw. zu vernichten; dem Käufer steht insoweit ein Wahlrecht zu. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten besteht nicht. Gleiches gilt im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Lieferanten.

13.3 Gestelltes Material bleibt ebenfalls Eigentum des Käufers. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für seine Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem vom Käufer beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand sein Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für den Käufer; im Kaufpreis sind die Kosten für diese Verwahrung enthalten.

14. Schadensersatzansprüche des Lieferanten

14.1 Schadensersatzansprüche des Lieferanten sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Käufer haftet insbesondere nicht für leicht fahrlässig verursachten entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Lieferanten.

14.2 Soweit die Haftung des Käufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

15. Geschäftsgeheimnisse

15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen des Käufers und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis streng vertraulich zu behandeln.

15.2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ist der Lieferant verpflichtet, an den Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 25.000,– zu zahlen, es sei denn, der Lieferant weist einen geringeren Schaden nach.

16. Verjährung

Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

17. Teilnichtigkeit

Im Falle der teilweisen rechtlichen Unwirksamkeit dieses Vertrages bleibt die Gültigkeit des restlichen Vertrages erhalten. Die Parteien verpflichten sich, den unwirksamen Teil des Vertrages durch einen zulässigen Teil zu ersetzen, der den im unzulässigen Teil zum Ausdruck gekommenen wirtschaftlichen Interessen der Parteien möglichst nahe kommt.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand

18.1 Soweit nichts anderes vereinbart oder in der vom Käufer aufgegebenen Bestellung nichts anderes angegeben ist, ist Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen Salzburg.

18.2 Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschließlich aller Klagen (auch aus Schecks und Wechseln), ist Salzburg. Der Käufer ist nach seiner Wahl auch berechtigt, den Lieferanten an dessen Gerichtsstand (also am Gerichtsstand des Sitzes des Lieferanten) zu verklagen.

18.3 Der vorliegende Vertrag einschließlich Anlagen stellt die gesamte Vertragsbeziehung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle eventuellen früheren Vereinbarungen oder Absprachen, soweit sie sich auf den Vertragsgegenstand beziehen.

19. Auslandsaufträge

19.1 Für alle Rechtsbeziehungen und Rechtsfragen gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.

19.2 Für Auslandsaufträge gelten ergänzend die Incoterms in der jeweiligen neuesten deutschsprachigen Fassung.

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